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Telefon: 0 74 72 . 1 67 04 79 | E-Mail: info@low-vision-kreis.de
 

IMPRESSUM

 

Low Vision Kreis e. V.

Siebenlinderstr. 10

72108 Rottenburg


Sitz der Verwaltung:

Siebenlindenstr. 10

72108 Rottenburg

Ansprechpartnerin: Erika Piscart


Telefon: 0 74 72 . 1 67 04 79

Telefax: 0 74 72 . 2 36 23

E-Mail: info@low-vision.kreis.de

Internet: www.low-vision-kreis.de


Vereinsregister Nummer: 724654

am Amtsgericht Stuttgart


USt-IdNr: DE263416067


Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 55 Abs. 2 RStV:

Erika Piscart (Anschrift wie oben)


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SATZUNG DES LOW VISON KREIS E.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


Der Verein führt den Namen: Low Vision Kreis e.V.Der Sitz des Vereins ist in 72108 Rottenburg, Siebenlindenstr. 10. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 2 Vereinszweck


2.1 Vereinszwecke sind:


  • Entwicklung und Förderung eines branchenspezifischenErfahrungsaustausches über die Belange von Menschen mit Sehproblemen, -behinderungen und Erblindung,
  • Entwicklung und Förderung praxisgerechter Lösungen zur Verbesserung derEffizienz in der Versorgung von Menschen mit Sehproblemen, -behinderungen oder Erblindung,
  • Entwicklung und Förderung des Dialogs zwischen Menschen mit Sehproblemen, -behinderungen oder Erblindung und branchenspezifischen Anbietern von Hilfsmitteln für Menschen mit Sehproblemen, -behinderungen oder Erblindung,
  • Betreiben einer branchenspezifischen Werbegemeinschaft der Anbieter von Hilfsmitteln für Menschen mit Sehproblemen, -behinderungen oder Erblindung,
  • Umschlag von Hilfsmitteln für Menschen mit Sehproblemen, -behinderungen oder Blinde.
  • Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen und ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet.


2.2 Der in der Satzung niedergelegte Zweck des Vereins soll insbesondere verwirklicht werden durch:


  • Zusammenarbeit und Gedankenaustausch mit fachverwandten Vereinigungen und Institutionen im In- und Ausland,
  • Durchführung von Einzelprojekten, die den Vereinszwecken nach Absatz 1 dienen,
  • Durchführung von Tagungen, Seminaren und sonstiger Informationsveranstaltungen zur Aus- und Weiterbildung,
  • Förderung und Unterstützung einer breiten Öffentlichkeitsarbeit zur Vermittlung von Erkenntnissen und Erfahrungen aus den Tätigkeiten des Vereins,
  • Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Einrichtungen im In- und Ausland,
  • Zusammenarbeit mit kommunalen Körperschaften und staatlichen Einrichtungen.



§ 3 Mitgliedschaft


3.1 Mitglieder des Vereins (außer Fördermitglieder) können alle natürlichen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen können. Das Nähere regeln die Richtlinien des Vorstands. Der Verein besteht aus:

  • ordentlichen Mitgliedern,
  • Ehrenmitgliedern,
  • Fördermitgliedern


3.2 Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, welche denVerein in seiner Arbeit unterstützen wollen.


3.3 Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.


3.4 Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.


3.5 Die Mitgliedschaft endet


  • mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes,
  • durch Austritt,
  • durch Ausschluss aus dem Verein.


3.6 Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.


3.7 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat oder die Voraussetzungen einer Mitgliedschaft gem. § 3 der Satzung i.V.m. den Richtlinien des Vorstands weggefallen sind.


3.8 Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen zwei Wochen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses die Mitgliederversammlung anzurufen, spätestens zwei Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung. Der Anruf der Mitgliederversammlung muss schriftlich erfolgen. Er hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss mit 2/3 Mehrheit. Die Entscheidung wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt.

Der Ausschluss wird wirksam mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung des Vorstandsbeschlusses oder der Entscheidung der Mitgliederversammlung. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen (einbezahlte Beiträge, Zuschüsse, Umlagen aus Werbung)



§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder



4.1 Alle Mitglieder (ausgenommen Fördermitglieder) sind in der Mitgliederversammlung antrags- und stimmberechtigt.


4.2 Mit der Aufnahme verpflichten sich die Mitglieder zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen; Ehrenmitglieder sind von den Zahlungsverpflichtungen befreit.


4.3 Eine persönliche Haftung besteht für Mitglieder des LOW VISION KREISES nicht. Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vermögen.


4.4 Die Mitglieder haben gegenüber Nichtmitgliedern über alle internen Vereinsangelegenheiten Stillschweigen zu wahren.


4.5 Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.



§ 5 Mitgliedsbeiträge


5.1 Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet. In besonderen Fällen kann der Vorstand den Beitrag ermäßigen.


5.2 Fördermitglieder entscheiden über die Höhe ihres Beitrags, dieser sollte jedoch mindestens das Zehnfache der regulären Beiträge betragen.



§ 6. Organe, weitere Gliederungen


6.1 Organe des LOW VISION KREISES sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand.


6.2 Der Vorstand kann zur Beratung einen Beirat bilden. Die Mitglieder werden durch den Vorstand berufen oder abberufen. Die vom Vorstand durch Beschluss erlassene Geschäftsordnung regelt das Nähere.


6.3 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern, höchstens jedoch sechs Besitzern.



§ 7 Mitgliederversammlung


7.1 Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie behandelt:

  • den Jahresbericht,
  • den Kassenbericht,
  • die Entlastung des Vorstands,
  • die Neuwahl des Vorstands,
  • die Beitragsordnung,
  • Neuausrichtung bzw. Erstellung von Richtlinien, Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins.


7.2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet ein Mal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn


a) der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt


b) oder mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.


c) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des schriftlichen oder elektronischen Einladungsschreibens folgenden Tag. Das schriftliche oder elektronische Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift / E-Mail-Adresse gerichtet wurde.


d) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.


e) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.


f) Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss.


g) Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag durch schriftliche, geheime Abstimmung.


h) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins mindestens die Hälfte, anwesend ist.


i) Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.


j) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.


k) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.


l) Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.



§ 8 Wahlen


Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende, dann der stellvertretende Vorsitzende und zuletzt die übrigen Mitglieder. Die Beisitzer werden vom Vorstand berufen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.

Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.


Es muss enthalten:

  • Ort und Zeit der Versammlung
  • Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
  • Zahl der erschienenen Mitglieder
  • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
  • die Tagesordnung
  • die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültigen Stimmen), die Art der Abstimmung
  • Satzungs- und Zweckänderungsanträge
  • Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.



§ 9 Vorstand


9.1 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern, höchstens sechs Besitzern.


9.2 Die Mitglieder des Vorstandes dürfen für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.


9.3 Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die Beisitzer bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich einzeln durch den Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.


9.4 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.


9.5 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  • Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden.
  • Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.
  • Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.
  • Abschluss und Beendigung von Arbeitsverträgen.


9.6 Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, anwesend sind. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen der beiden stellvertretenden Vorsitzenden - auch in Eilfällen - spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.


Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.


Die Beschlüsse sind in Protokollen festzuhalten, die enthalten:

  • Ort und Zeit der Sitzung,
  • die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,
  • die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.


Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes der Beschlussfassung schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage in dem Protokollbuch zu verwahren.


9.7 Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.



§ 10 Auflösung des Vereins



Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 6 geregelten Stimmenmehrheit (4/5) beschlossen werden. Das Vereinsvermögen fällt an eine gemeinnützige Einrichtung.Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister am 8.1.2009 unter der Nummer VR 202016 im Amtsgericht München in Kraft.